|
Preise und Zahlung, Verzug
1 Soweit Preise sich nicht aus dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich ergeben sind diese der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Im Falle einer Änderung während der Vertragslaufzeit ist die Webagentur berechtigt die Endpreise entsprechend anzupassen.
2 Soweit sich nicht aus dem Einzelvertrag Abweichendes ergibt werden die jeweils fälligen Entgelte jährlich in Rechnung gestellt. Bei Domains ist der Preis erstmals bei Registration fällig.Im Falle eines Providerwechsels KK-Antrag bei Start, bei Verlängerung des Vertragsverhältnisses wird die vereinbarte Verwaltungsgebühr des weiteren Jahres jeweils jährlich im Voraus eingezogen.Diese ist spätestens am 01. Werktag des jeweiligen weiteren Jahres im Voraus fällig.
Ein vereinbartes monatliches Pauschalentgelt wird ebenfalls jeweils im Voraus eingezogen.
Einmalige Entgelte, variable Entgelte sowie sonstige Vergütungen werden nach Erbringung der Leistung eingezogen.
Der Kunde ermächtigt die Webagentur beim Vertragsabschluß, die von ihm zu leistenden Zahlungen durch Einzugsermächtigung von einem von ihm genannten Konto abzubuchen. Der Kunde ist verpflichtet für ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf nachträglich anfallende und variable Entgelte, sonstige Kaufpreise oder Provisionen sowie vom Kunden mitgeteilte neue Bankverbindungen. Kann die Abbuchung vom Konto des Kunden mangels Deckung nicht erfolgen bzw. wird diese auf Veranlassung des Kunden rückabgewickelt, ist die Webagentur berechtigt, die entstandenen Kosten z. B. Rücklastschriftgebühren zusätzlich als Mindestschaden geltend zu machen.
Außerdem ist die Webagentur berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 8,00 pro Lastschrift zu berechnen, es sei denn der Kunde weist nach, dass tatsächlich kein bzw. ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3 Wenn der Kunde einen mit ihm vertraglich pauschal vereinbarten Nutzungsumfang z. B. Traffic überschreitet, ist er zur Zahlung des entsprechenden angemessenen zusätzlichen Entgelts verpflichtet. Wenn der Kunde einen ihm pauschal zur Verfügung gestellten Nutzungsumfang nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt, ermäßigen sich die vereinbarten Entgelte nicht, es sei denn dem Kunden steht ein Minderungsrecht gemäß Ziffer 4 zu.
4 Der nicht nutzungsabhängige Vergütungsanspruch bleibt auch unberührt, soweit Störungen der Qualität des Zugangs zum Internet und oder des Datenverkehrs im Internet aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von sonstigen Ereignissen welche die Webagentur nicht zu vertreten hat z. B. Ausfall von Kommunikationsnetzen und oder Gateways anderer Betreiber, beruhen. Der Kunde kann jedenfalls keine Ansprüche auf Rückvergütung ableiten, sofern sich eine Störung über keinen längeren Zeitraum als zwei Werktagen erstreckt. Bei erheblichen Beeinträchtigungen über einen wesentlichen Zeitraum (von mindestens 10 Tagen) ist der Kunde jedoch zur fristlosen Kündigung berechtigt.
5 Gegen Forderungen kann der Kunde nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Entsprechendes gilt für sonstige evtl. Leistungsverweigerungsrechte mit Ausnahme des Rechts aus § 320 Bürgerliches Gesetzbuch. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis zu.
6 Im Verzugsfall ist die Webagentur berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % per annum über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch zu verlangen, wenn an dem Rechtsgeschäft ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Ist der Kunde Verbraucher, so kann Webagentur lediglich Zinsen in Höhe von 6 % über dem Basiszinssatz verlangen.
Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass die Webagentur ein Zinsschaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die jeweils gültige Pauschale. Verzug tritt spätestens 30 Kalendertage nach Fälligkeit der Forderung und Zugang einer Rechnung ein.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Webagentur auch berechtigt, die vom Vertragsverhältnis betroffene Web- Präsenz auf Kosten des Kunden zu sperren, die Domain an die jeweilige Vergabestelle, das jeweilige NIC, zurückzugeben bzw. soweit Vertragsgegenstand die Zurverfügungstellung eines Webspace- Account ist, den Webspace- Account wenigstens vorübergehend vom Netz zu trennen. Tritt der Kunde als Subprovider/ Reseller auf, ist die Webagentur auch berechtigt, Internetpräsenzen der Endkunden zu sperren, die Domains an die jeweilige Vergabestelle (das jeweilige NIC) zurückzugeben.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrages in erheblicher Höhe in Verzug ist.
Im Falle einer durch die Webagentur vertragsgemäß berechtigt durchgeführten Sperrung bleibt der Kunde der Webagentur gegenüber hinsichtlich der vereinbarten nicht nutzungsabhängigen Pauschalgebühr leistungspflichtig.
Außerdem ist die Webagentur berechtigt, an den betroffenen Domain-Namen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Bürgerliches Gesetzbuch geltend zu machen solange nicht sämtliche Zahlungsansprüche durch den Kunden befriedigt wurden.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt im übrigen vorbehalten. |