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Pflichten der Webagentur / Leistungsänderungen

 
1 Die Webagentur erbringt ihre Leistungen auf der Grundlage des derzeitigen Standes des Internets und der technischen, rechtlichen und kommerziellen Rahmenbedingungen für die Nutzung des Internets. Sie ist nicht zur Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten des Kunden entsprechend der technischen Entwicklung, insbesondere bei unveränderter Entgelthöhe, verpflichtet.
 
2 Soweit die Webagentur Dienste oder Leistungen derzeit unentgeltlich zur Verfügung stellt, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. Erforderlichenfalls hat die Webagentur das Recht diese bisher vergütungsfrei zur Verfügung gestellten Dienste künftig nur noch gegen Entgelt anzubieten.
 
3 Die Webagentur ist dazu berechtigt, durch schriftliche oder elektronische d. h. per eMail Mitteilung an den Kunden mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten eine Anpassung der Entgelte und Leistungsinhalte vorzunehmen, sofern diese den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Voraussetzungen und Gründe für eine solche Leistungs- oder Entgeltänderung können technische oder rechtliche Erfordernisse sei, im Einzelfall können auch wirtschaftliche Erfordernisse eine Anpassung begründen. Die Änderung erfolgt in der Art und in dem Ausmaß damit möglichst ein ausgewogener Ausgleich der beiderseitigen Interessen erfolgt. Will der Kunde den Vertrag nicht zu den geänderten Tarifen fortführen, ist er zur außerordentlichen, schriftlichen Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen zum Änderungszeitpunkt berechtigt.
Im übrigen sind Rechte des Kunden hieraus ausgeschlossen.

Soweit Domains Gegenstand des Vertragsverhältnisses sind und die DENIC e.G. (Zentrale Vergabestelle für deutsche Internet-Adressen) oder sonstige betroffene Vergabestellen ihr Abrechnungsmodell bzw. ihre Preisgestaltung für Internet-Adressen ändern, ist die Webagentur berechtigt, die Entgelte gegenüber dem Kunden bereits mit Wirksamwerden der Änderung ohne gesonderte Ankündigungsfrist entsprechend anzupassen. Sollte eine derartige Anpassung unzumutbar sein, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu.
 
4 Die Webagentur  ist berechtigt, IP-Adressen erforderlichenfalls (z. B. aufgrund technischer Notwendigkeit) zu ändern. Eine Änderung von IP- oder URL-Adressen beinhaltet keine Änderung des Vertragsverhältnisses und lässt die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis im übrigen unberührt.
 
5 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang bzw. Leistungsbeschreibung sowie ggf. besondere Systemvoraussetzungen ergeben sich detailliert vorrangig aus dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. dessen Anlagen, besonderen Vertragsbedingungen oder sonstigen Sondervereinbarungen. Der Einzelvertrag kommt wirksam erst zustande, wenn der Kunde eine rechtswirksame Einzugsermächtigung erteilt hat bzw. die Parteien haben verbindlich etwas Abweichendes vereinbart. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde keinen Erfüllungsanspruch. Die Webagentur ist jedoch berechtigt, die Leistung als Vorleistung zu erbringen.
Soweit Domains Gegenstand des Vertrages sind, ist die Webagentur  berechtigt, die Aktivierung von Domains erst nach Zahlung der für die Registrierung geschuldeten Entgelte vorzunehmen.
Ist die Zurverfügungstellung von Webspace Accounts durch die Webagentur Gegenstand des Vertrages, ist die Webagentur berechtigt die Freischaltung erst nach Zahlung der als Freischaltungskosten geschuldeten Entgelte vorzunehmen.
 
6 Leistungs- und Lieferzeitpunkte sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusage z. B. Elektronische Zusage verbindlich.

Soweit die Registrierung einer Domain Gegenstand des Auftrages ist, ist nur die Beantragung der Domain bei der jeweiligen Vergabestelle bzw. Registry geschuldet. Die Gefahr daß die Domain von der jeweiligen Vergabestelle nicht registriert wird, trägt der Kunde. Die Webagentur ist auch im übrigen nicht verpflichtet, die Verfügbarkeit der Domain oder die Einhaltung der Registrierungsbedingungen der jeweiligen Vergabestelle zu prüfen. Das obliegt dem Kunden welcher sich deshalb im eigenen Interesse vor jeder Beantragung darüber informierten sollte ob und gegebenenfalls wie die Domain noch erhältlich ist.
Soweit Domains Gegenstand des Vertrages sind, kann außerdem insbesondere bei anderen als .de Domains für eine Verzögerung der Registrierung, die aus dem Verantwortungsbereich des Kunden oder der Vergabestelle / Registry stammt, keine Verantwortung übernommen werden.
Ist die Zurverfügungstellung von Webspace Accounts Gegenstand des Vertrages ist wird ausdrücklich der "früheste Termin für die Freischaltung" vereinbart.