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Gewährleistung, Verfügbarkeit, Wartung

1 Die Webagentur gewährleistet im Jahresmittel eine Erreichbarkeit von nahezu 95 %. Hiervon ausgenommen sind Zeiten in denen aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einfluss- oder Verantwortungsbereich von der Webagentur liegen z. B. höhere Gewalt, Verschulden Dritter nicht über das Internet zu erreichen ist. Außerdem kann eine ununterbrochene Verfügbarkeit von Daten nicht garantiert werden, soweit Zeit für technische Arbeiten z. B. Wartung im für den Kunden zumutbaren Umfang (regelmäßig maximal 10 % der Gesamtlaufzeit) aufgewendet werden muss. Notwendige Betriebsunterbrechungen für vorbeugende Wartungsarbeiten werden frühestmöglich angekündigt.
Im übrigen besteht in der Regel eine Verfügbarkeit von 24 Stunden täglich an 7 Tagen in der Woche.
 
2 Die Webagentur wird Leistungsstörungen im Rahmen der bestehenden technischen , betrieblichen und personellen Möglichkeiten unverzüglich beseitigen. Bei für den Kunden erkennbaren Störungen ist dieser verpflichtet der Webagentur unverzüglich schriftlich solche Störungen anzuzeigen (Störungsmeldung).
 
3 Sofern die Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen im übrigen durch Umstände gestört wird, die im Verantwortungsbereich von der Webagentur liegen, muss der Kunde dies bei Erkennbarkeit gegenüber Webagentur unverzüglich schriftlich rügen. Erbringt die Webagentur diese Leistung auch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach berechtigter Rüge nicht, so ist der Kunde berechtigt, die laufenden Gebühren für Provider-Leistungen für den Zeitraum und in dem Umfang zu mindern, in dem die Webagentur diese Leistungen nach Eingang der schriftlichen Rüge nicht ordnungsgemäß erbracht hat. Von diesen Bestimmungen unberührt bleiben die dem Kunden gesetzlich zustehenden Leistungsverweigerungsrechte. Daneben steht dem Kunden das Recht zu, den Vertrag aus wichtigem Grunde außerordentlich zu kündigen.
Die außerordentliche Kündigung setzt voraus, dass der Kunde die Webagentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von (in der Regel mindestens einer Woche) zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen gesetzt hat und diese Nachfrist erfolglos abgelaufen ist.